Legal Eye – Die Rechtskolumne Bestehen konkrete Verdachtsmomente für das Fehlverhalten des Vorstands, muss der Aufsichtsrat dem nachgehen. Lässt er durchsetzbare Ansprüche gegen den Vorstand verjähren, kann das Unternehmen den Aufsichtsrat für den entstandenen Schaden in Regress nehmen. Eine Entscheidung des Landgerichts Köln zur Organhaftung bei Cum-Ex-Geschäften zeigt: Die Übergänge zwischen konkreten Verdachtsmomenten und eher unspezifischen Vermutungen sind oft fließend.
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