Wie interne Zuständigkeitsregeln die Haftung beschränken

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  Wie wichtig es sein kann, die Verantwortlichkeiten von Organmitgliedern eines Unternehmens sorgfältig zu regeln, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Darin hat der BGH bestätigt, dass interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer GmbH zwar nicht zur Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten führen können. In diesem Fall verbleiben bei den Geschäftsführern Überwachungspflichten bezüglich der Tätigkeiten der übrigen Organmitglieder.

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