Legal Eye – Die Rechtskolumne In Schadenfällen begründen Cyberversicherer eine Leistungskürzung immer wieder damit, dass der Versicherungsnehmer durch dasselbe Verhalten sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheiten verletzt habe – etwa dadurch, dass er angeblich unzureichende Antivirensoftware verwendet habe. Warum diese Praxis der „Doppelverwertung“ einer vermeintlichen Pflichtverletzung rechtlich unzulässig ist, zeigt ein Blick auf die praxisrelevante Rettungsobliegenheit.
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