Legal Eye – Die Rechtskolumne Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren zur Insolvenzverschleppung die Frage der Nachhaftung weiter verdeutlicht. Nach einer Entscheidung vom Juli dieses Jahres haftet ein aus dem Amt geschiedener Geschäftsführer unter Umständen auch für Schäden eines Gläubigers, der erst nach seinem Ausscheiden in Geschäftsbeziehung zu der Gesellschaft getreten ist. Voraussetzung ist, dass eine von dem Geschäftsführer begangene Antragspflichtverletzung auch für diesen Schaden ursächlich ist. Das erhöht die Risiken für die D&O-Versicherer.
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