Legal Eye – Die Rechtskolumne Der Versicherungsnehmer in der Schadensversicherung muss bekanntlich nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls einen auf den Versicherer übergehenden Ersatzanspruch gegen einen Dritten, der den Schaden verursacht hat, wahren und bei dessen Durchsetzung mitwirken. Kaum bekannt ist, dass diese Obliegenheiten auch schon vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls gelten. Beim Abschluss von Haftungsbeschränkungsvereinbarungen mit einem Dritten ist deshalb Vorsicht geboten.
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