Versicherer müssen den Beratungsverzicht von ihren Kunden, sofern diese ihn wünschen, gesondert einholen. Ihn im Kleingedruckten unterzubringen und somit indirekt zu erlangen, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht München I geurteilt. Dem war eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die ADAC Versicherung vorausgegangen.
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