BaFin prüft Urteilslastenfür Versicherer

BGH-Entscheidung alarmiert die Finanzaufsicht

Von Ilse Schlingensiepen, Frankfurt Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will sich einen Überblick darüber verschaffen, welche finanziellen Auswirkungen das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Rückkaufswerten in der Lebensversicherung für die einzelnen Unternehmen hat. Die BaFin hat in einem Routine-Rundschreiben die Lebensversicherer aufgefordert, ihr mitzuteilen, mit welchen Ansprüchen ehemaliger Kunden sie rechnen. Das berichtete der Versicherungsombudsmann Wolfgang Römer, ein früherer BGH-Richter. Römer ist Mitglied des BaFin-Beirats.

Der BGH hatte im Oktober entschieden, dass Lebensversicherten, die ihre Verträge vorzeitig gekündigt hatten, als Ausgleich für intransparente Vertragsklauseln Mindest-Rückkaufswerte zustehen. Die Entscheidung betrifft Verträge der Jahre 1994 bis 2001. Der von den Richtern veranschlagte Mindest-Rückkaufswert entspricht rund 40 Prozent der eingezahlten Beiträge. Tatsächlich haben Kunden, die Verträge nach kurzer Laufzeit gekündigt hatten, deutlich weniger und zum Teil sogar überhaupt nichts erhalten.

Für die aus dem Urteil resultierenden Ansprüche müssen die Lebensversicherer Rückstellungen bilden. Wenn ein Unternehmen viele Kunden hat, die von der BGH-Entscheidung profitieren können, und ohnehin nicht sehr gut dasteht, könnte es Probleme bekommen. Das erklärt das Interesse der BaFin: Sie will und muss eventuelle Schieflagen von Versicherern rechtzeitig erkennen.

Nach Einschätzung von Versicherungsombudsmann Römer müssen die Versicherer jetzt von sich aus alle Kunden informieren, die entsprechende Ansprüche haben. „Die Unternehmen haben die Intransparenz verschuldet, deshalb müssen sie bei allen Fällen, in denen ein unverjährter Anspruch besteht, tätig werden“, sagte er.

Unter Juristen ist die Frage noch umstritten, ab wann die fünfjährige Verjährungsfrist greift: ob ab dem Zeitpunkt der Kündigung – dann gingen viele Versicherte leer aus – oder ab dem BGH-Urteil. Eindeutig nicht verjährt sind nach Angaben von Römer Ansprüche aus Verträgen, die nach 1994 geschlossen und ab 2000 gekündigt wurden.

Quelle: Financial Times Deutschland

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