Kunden mit privater Krankentagegeldversicherung verlieren nicht automatisch ihre Ansprüche, wenn sie arbeitslos werden. Versicherungsbedingungen, die ein Ende des Vertrags bei Arbeitslosigkeit vorsehen, sind unwirksam. Auf ein entsprechendes Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs weist Rechtsanwalt Arno Schubach hin, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Im konkreten Fall ging es um einen 54-jährigen Mann, der zwölfeinhalb Monate nach seiner Entlassung einen Skiunfall hatte und acht Monate arbeitsunfähig war (Az.: IV ZR 219/06). Der Versicherer verweigerte die Zahlung des Krankentagegelds mit dem Argument, dass nach den Versicherungsbedingungen der Vertrag mit dem Verlust der Stelle geendet habe. „Auch Versicherungsnehmer, die arbeitslos werden, bleiben in ihrer Krankentagegeldversicherung abgesichert“, sagt Schubach. Die Dauer der Arbeitslosigkeit spiele dabei keine Rolle.
Nur wenn der Kunde keine neue Tätigkeit aufnehmen will oder objektiv feststeht, dass er keine neue Stelle findet, entfalle der Versicherungsschutz. Das müsse der Versicherer aber nachweisen.
Quelle: Financial Times Deutschland
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