Ein neues Gesetz ermöglicht Kunden die Spekulation gegen die Versicherer
Von Herbert Fromme, Köln
Die Assekuranz zittert vor den Folgen einer Vorschrift im neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die seit 2008 gilt: Sie ermöglicht es nach Ansicht vieler Versicherungsmanager den Kunden, künftig mit der gezielten Kündigung absichtlich gegen die Gesellschaften zu spekulieren – und gegen deren verbleibende Klientel.
Der Grund: Laut Paragraf 153 VVG müssen Versicherer jenen Kunden, die vorzeitig ausscheiden, die Hälfte der Bewertungsreserven auszahlen, die die Gesellschaften mit ihrem Geld angesammelt haben. Vorausgegangen waren erheblicher Druck von Verbraucherschützern sowie eine Reihe von Fällen, in denen Lebensversicherer – beispielsweise beim Verkauf von Tochtergesellschaften an Dritte zu Niedrigstpreisen – ihre Kunden über den Tisch gezogen hatten.
Bewertungsreserven entstehen, sobald der Marktwert eines Wertpapiers höher ist als der Buchwert, mit dem es in der Bilanz steht. Ein Beispiel: Ein Versicherer hat eine Aktie zu 100 Euro gekauft, die jetzt 200 Euro wert ist, aber oftmals noch mit 100 Euro bilanziert wird. Das Ziel des VVG: Scheidet ein Kunde aus, soll er an dieser Reserve beteiligt werden – auch wenn der Versicherer sie noch nicht durch den Verkauf der Aktie realisiert hat.
Auch an den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren müssen die Gesellschaften ihre Kunden teilhaben lassen. Sie entstehen durch eine Änderung der Zinslandschaft: Der Versicherer hat für 1 Mio. Euro Staatsanleihen gekauft, die 4,5 Prozent Zins abwerfen, und hält sie im Bestand. Weil die Zinsen inzwischen gesunken sind, können diese Papiere heute einen deutlich höheren Marktwert haben. Scheidet ein Kunde aus, muss der Versicherer ihn zur Hälfte an der Differenz beteiligen – selbst wenn er gar nicht vorhat, die Papiere vor ihrer Fälligkeit zu verkaufen. Er braucht die 4,5 Prozent Verzinsung allein schon deshalb, weil er die hohen Garantien seiner Altkunden bedienen muss.
Die stillen Reserven der Versicherer aus der Anlage in festverzinslichen Papieren sind erheblich. Deshalb kann es sich für Kunden lohnen, vorzeitig zu kündigen und den Sondergewinn mitzunehmen – das VVG macht es möglich. Die Teilhabe an dem nur rechnerischen, nicht realen Gewinn geht dann, sehr real, zulasten treuer Kunden.
Kein Wunder, dass die Branche Sturm läuft und verlangt, dass die Vorschrift geändert wird. Doch ihre Chancen stehen schlecht, denn die Erfahrung lehrt: Der Bundestag fasst nur ungern ein Gesetz wieder an, das erst seit kurzer Zeit gilt.
Quelle: Financial Times Deutschland
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