Legal Eye – Die Rechtskolumne: Versicherer berufen sich immer häufiger auf eine vermeintliche Verletzung der Erprobungsklausel, um den Deckungsschutz der Produkthaftpflichtversicherung zu verweigern. Die Klausel schließt die Deckung aus, wenn Erzeugnisse vor dem Verkauf nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft getestet worden sind. Vor allem bei exotischen Produkten gibt es aber gar keine allgemeinverbindlichen Regeln, wie ein Erzeugnis zu erproben ist.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo