In der Korrespondenz mit Kunden, die von einem Makler betreut werden, dürfen Versicherungsunternehmen eigene Mitarbeiter als Kundenservice benennen. Es ist nicht unlauter, wenn sie in den Schreiben nicht auf den Makler verweisen, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Vier Makler sind damit mit dem Versuch gescheitert, einen privaten Krankenversicherer gerichtlich zur Unterlassung dieses Vorgehens zu zwingen. Sie hielten die Nennung eines Ansprechpartners beim Versicherer für wettbewerbswidrig.
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