Legal Eye – Die Rechtskolumne: Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das am 1. Januar 2016 in Kraft tritt, sieht eine unmittelbare Pflicht der Versicherer vor, bei Unterschreitung der Solvabilitätskapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung einen realistischen Sanierungs- beziehungsweise Finanzierungsplan einzureichen. Anders als unter dem noch geltenden Aufsichtsrecht bedarf es dafür keiner Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde mehr. Sollte der betreffende Plan nicht erfüllt werden, drohen dem Versicherungsunternehmen gravierende Konsequenzen.
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