Bei Rechtsgeschäften zwischen einem Versicherer und seinem Vorstand darf ausschließlich der Aufsichtsrat das Unternehmen vertreten. Es ist nicht möglich, diese Aufgabe per Satzung den Vorstandsmitgliedern selbst zu übertragen. Darauf macht die Finanzaufsicht BaFin aufmerksam. Eine Pensionskasse hatte vergeblich versucht, von der Aufsicht die Genehmigung einer entsprechenden Satzungsänderung einzuklagen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof sehen aber wie die BaFin die Gefahr von Interessenkollisionen und einer Beeinträchtigung der Belange von Versicherten, wenn der Vorstand ohne Kontrollmechanismen Geschäfte mit sich selbst machen kann.
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