Ärzte dürfen nicht für einen Versicherer werben und sich im Gegenzug von dem Unternehmen als Partnerarzt listen lassen. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem rechtskräftigen Urteil entschieden. Mit einer solchen Art der Zusammenarbeit verstoßen die Mediziner gegen die ärztliche Berufsordnung, stellten die Richter klar. In dem von der Wettbewerbszentrale vor Gericht gebrachten Fall handelte es sich um die Werbung für eine Folgekostenversicherung bei Schönheitsoperationen.
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