Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Position der Patienten in Arzthaftungsfragen deutlich gestärkt. Wenn der Patient wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers eine der Schlichtungsstellen anruft, die bei den Ärztekammern angesiedelt sind, hemmt das die Verjährungsfrist. Die Karlsruher Richter weisen darauf hin, dass dieser Grundsatz unabhängig davon gilt, ob der Arzt oder sein Haftpflichtversicherer dem Schlichtungsverfahren zugestimmt haben – und zwar auch dann, wenn die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle eine solche Zustimmung ausdrücklich zur Voraussetzung einer Schlichtung macht.
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