Legal Eye – Die Rechtskolumne Stellt ein Dritter einen Haftungsanspruch gegen einen Versicherungsnehmer, muss der Haftpflichtversicherer sich entscheiden, ob er ihn anerkennt und den Schaden zahlt oder versucht, ihn abzuwehren, weil er ihn für unbegründet hält. Entscheidet er sich für die Abwehr und verhält sich ansonsten vertragskonform, hat er seine Schuldigkeit zunächst getan. Der Kunde kann nicht verlangen, dass der Versicherer bereits dann schon Aussagen über eine mögliche Deckung für den Fall trifft, das die Abwehr des Haftungsanspruchs nicht gelingt. Das haben zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) gezeigt.
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