Vorsicht bei Vergütungsanreizen im Vertrieb

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  Laut der Vermittlerrichtlinie IDD müssen Versicherer Fehlanreize im Vertrieb verhindern. Das hat weitreichende Folgen. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass alles verboten ist, was einen Anreiz setzt, dass Vermittler ein Produkt empfehlen, obwohl ein anderes besser geeignet ist. Das können zum Beispiel Provisionen sein, die an bestimmte Verkaufsvolumina geknüpft sind. Für die Versicherer bedeutet das, dass sie Vertragsbeziehungen durchleuchten und kritische Fälle ermitteln müssen.

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1 Antwort »

  1. Die Autorin beschreibt hier zutreffend ein weiteres Beispiel fehlgeleiteter Regulierung der Branche. Die versicherungsaufsichtsrechtliche Regulierung kann sich zwischen Verbraucherschutz und Sicherstellung solider Finanzen bei den Versicherern nicht entscheiden. Konkret bedeuten die beschriebenen Anforderungen nämlich, dass ein Versicherungsunternehmen seinen Vermittlern z.B. Boni für den Verkauf von Restschuldversicherungen versprechen darf (da diese eine geringe Schadenquote aufweisen) und für Gebäudeversicherungen mit Elementarschadendeckung keinen Anreiz setzen darf (da diese Produkte eine hohe Schadenquote haben). Dem Interesse des Kunden dient das natürlich nicht. Er zahlt für eine weitgehend sinnlose Restschuldversicherung und steht ohne Versicherungsschutz bei Überschwemmung da. Statt die Prioritäten klar vorzugeben, werfen das Aufsichtsrecht und die BaFin den Interessenkonflikt zwischen Verbraucherschutz und Verkaufen den Versicherern vor die Füße, verpflichten die Unternehmen, selbst eine Lösung zu finden und drohen mit nachträglichen Konsequenzen, falls ihnen das Ergebnis später nicht gefallen sollte. Versicherungsaufsicht leicht gemacht für Gesetzgeber und Aufsichtsbehörde!

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