Legal Eye – Die Rechtskolumne Das althergebrachte Bild des Vertreters mit Abschlussvollmacht berücksichtigt nicht den modernen Vertreter mit Online-Vertrieb. Weder das Gesetz, die Gesetzesbegründung noch die Rechtsprechung liefern Anhaltspunkte, wie solche Vertreter einzuordnen sind. Dadurch bestehen Unsicherheiten, und zwar sowohl für die Vertreter als auch für die Versicherer. Denn wenn von einem sogenannten Abschlussvertreter ausgegangen werden muss, so gilt ein Teil der Versicherertätigkeit als ausgegliedert. Das Versicherungsunternehmen muss sich umfassende Auskunfts- und Weisungsrechte sichern. Aus diesem Grund müssen neue Parameter her, sei es durch die Rechtsprechung oder durch den Gesetzgeber.
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