Legal Eye – Die Rechtskolumne Der Grat zwischen Tippgeber und Versicherungsvermittler ist äußerst schmal, aber sehr entscheidend: Die Tippgebertätigkeit ist schließlich nicht erlaubnispflichtig und zieht somit nicht die gewerbe- und aufsichtsrechtlichen Konsequenzen nach sich, denen sich Vermittler gegenüber sehen. Dennoch wird der Tippgeber in der Regel vom Versicherer vergütet. Seine Tätigkeit ist daher äußerst reizvoll. Um den Verbraucher ausreichend zu schützen, legen die Gerichte die Tippgebertätigkeit sehr eng beziehungsweise die Vermittlertätigkeit sehr weit aus. Welches Betätigungsfeld verbleibt in Zeiten des Online-Vertriebs dann noch für den Tippgeber?
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