Ärzte müssen Privatpatienten über die Kosten einer noch nicht etablierten Behandlungsmethode informieren, da die Kostenübernahme durch den privaten Krankenversicherer nicht gesichert ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) trägt aber der Patient die Beweislast dafür, dass er sich bei Kenntnis der Kosten gegen eine Behandlung entschieden hätte. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung kann man von einem Arzt nicht erwarten, dass er den jeweiligen Deckungsumfang der Privatversicherten kenne, so der BGH.
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