Der digital arbeitende private Krankenversicherer Ottonova darf nicht damit werben, dass er seinen Kunden die Fernbehandlung bei Ärzten aus der Schweiz anbietet. Das hat das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden und damit wie schon das Landgericht der Wettbewerbszentrale Recht gegeben. Ob das OLG das letzte Wort in dieser Frage hat, ist noch unklar. Der Versicherer wird erst nach der Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung entscheiden, ob er vor den Bundesgerichtshof geht. Zunächst macht er aber weiter auf das Angebot aufmerksam.
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