Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine Rechtsprechung zu Ansprüchen nach Paragraf 64 GmbH-Gesetz bestätigt: Die D&O-Versicherung muss demnach nicht für Ansprüche von Insolvenzverwaltern an Geschäftsführer aufkommen, die Zahlungen nach Insolvenzreife geleistet haben. Geschäftsführer haften mit ihrem Privatvermögen. Das erste Urteil des OLG vor zwei Jahren hatte für viele Diskussionen in der Branche gesorgt. Mit der aktuellen Entscheidung gibt es jetzt eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, sagte Anwalt Daniel Kassing, Partner bei der Kanzlei Clyde & Co. Das Urteil betrifft keine Policen, in denen Ansprüche nach Paragraf 64 ausdrücklich mitversichert sind.
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