Legal Eye – Die Rechtskolumne Mit einem Federstreich hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst die gesamte bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Versicherungsschutz im Hinblick auf die Organhaftung in der Insolvenz kassiert. Bemerkenswert ist die Entscheidung vor allem, weil sie uns Juristen wieder einmal aufzeigt, worauf es bei Auseinandersetzungen über Versicherungsansprüche eigentlich ankommt: auf die Perspektive und Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers beziehungsweise Versicherten, nicht auf spitzfindige dogmatische Diskussionen.
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Eine sehr gelungene Kolumne. Ente gut – alles gut. Nur bei der Betriebsschließungsversicherung bin ich anderer Meinung. Wenn die Versicherungsbedingungen eine abschließende Liste von Krankheiten und Erregern enthalten, dann wird daraus keine Ente. Auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer von einer Ente noch viel mehr profitieren würde. Und auch dann nicht, wenn seine Anwälte noch so laut rufen, es handele sich doch um eine Ente, weil der Versicherungsnehmer nur Enten kenne und es unzumutbar ist, dass er eine Ente von einer abschließenden Liste unterscheiden solle. Und es nicht sein dürfe, dass der Mandant em Ende ohne Ente dastehe. Überall Enten zu sehen, nur weil das für die Versicherungsnehmer besser wäre, ist nicht die Lösung. Dr. Stefan Segger