Legal Eye – Die Rechtskolumne Der Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung führt insbesondere in der D&O-Versicherung häufig zu Diskussionen zwischen dem Versicherten und dem Versicherer. Nach ständiger Rechtsprechung greift zugunsten des Versicherers eine Beweiserleichterung, wenn der Versicherte eine sogenannte Kardinalpflicht verletzt hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat geurteilt, dass dazu auch die Pflicht zählt, sich vor Aufnahme einer Tätigkeit über deren rechtlichen Rahmen zu erkundigen. Das dürfte es Versicherern erleichtern, unter Berufung auf den Deckungsausschluss der Wissentlichkeit Schadenzahlungen abzulehnen.
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D& O gehört gänzlich vom Markt genommen. Eine vollständig untechnische und unsinnige Deckung, US-Gedankengut entsprungen. (via LinkedIn)
Das Urteil bezieht sich auf Kardinalpflichten bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung. Sogenannte Kardinalpflichten sind berufsspezifische und berufstypische Pflichten. Die Geschäftsleitungstätigkeit eines Vorstandsmitglieds betrifft die organschaftliche Stellung im Unternehmen und ist nicht an eine berufliche Ausbildung gebunden. Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte und eine höhere Instanz hier gglfs. genauer hinschauen und argumentieren. (Instruktiv dazu auch Fabian Herdter, VP 2020, 35f.)