BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher

Es war ein langes Hin und Her, doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 15. März 2023 Klarheit geschaffen: Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 eine Lebensversicherung abgeschlossen haben und nicht ausreichend über ihre Widerspruchsrechte aufgeklärt wurden, können ihrem Vertrag widersprechen und unter bestimmten Umständen bereits eingezahlte Prämien zuzüglich einer Verzinsung zurückzufordern. Den Standpunkt vieler Lebensversicherer, dass geringfügige Fehler in der Belehrung unschädlich seien, lehnte der BGH in seinem Urteil ab. Das Legaltech Helpcheck begrüßt die Entscheidung und erhofft sich zusätzliches Geschäft.

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2 Antworten »

  1. Nun ja, die Zusammenfassung trifft es nicht ganz…

    1. Gegenstand des Verfahrens war kein Widerrufs-, sondern ein Widerspruchsrecht. Der streitgegenständliche Vertrag wurde im Jahr 2002 abgeschlossen, im Wege des Policenmodells. Dem Versicherungsnehmer stand also ein Widerspruchsrecht gemäß 5a VVG a.F. zu, kein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht existiert erst seit der VVG-Reform 2008 (8 VVG).

    2. Die Frage war nicht, ob der Versicherungsnehmer über sein Kündigungsrecht, sondern ob er über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde.

    3. Nicht jeder Belehrungsfehler führt zu einem „ewigen“ Widerspruchsrecht. Die Frage, wann eine Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war und ob ein etwaiger Belehrungsfehler auch tatsächlich ein „ewiges“ Widerspruchsrecht auszulösen vermag, ist vielmehr von verschiedenen Faktoren abhängig. So scheitert ein „ewiges“ Widerspruchsrecht auch beim Vorliegen von Belehrungsfehlern an 242 BGB, wenn der Fehler nur geringfügig war (BGH, Urteil vom 15.02.2023, Az.: IV ZR 353/21).

    4. Aber selbst wenn der Belehrungsfehler nicht nur geringfügig war, führt dies nicht zwangsläufig zu einem „ewigen“ Widerspruchrecht. Nicht selten sind die Widerspruchrechte über 242 BGB längst verwirkt. (via LinkedIn)

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