Haftungsfreiheit bei leichter Fahrlässigkeit

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  Vor dem Hintergrund teils exorbitant hoher Schadensersatzforderungen wird seit geraumer Zeit diskutiert, ob und auf welcher dogmatischen Grundlage eine Begrenzung der Geschäftsleiterhaftung möglich ist. Einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken zufolge sollen die Geschäftsleiter bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftungsfrei sein. Die von dem Gericht dabei vorgenommene Differenzierung zwischen der Verletzung von Organpflichten und allgemeinen Dienstpflichten hat auch Auswirkungen auf den D&O-Versicherungsschutz.

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