Legal Eye – Die Rechtskolumne Rückrufe von defekten oder mangelhaften Produkten nehmen zu und verursachen steigende Versicherungsschäden. In der Schadenregulierung gewinnt die sogenannte Erprobungsklausel deshalb weiter an Bedeutung. Sie soll vermeiden, dass der Versicherer zur Nachfinanzierung herangezogen wird, wenn ein Unternehmen aus Kosten- oder Wettbewerbsgründen Erzeugnisse auf den Markt bringt, ohne sie vorher „ausreichend erprobt“ zu haben. Der Zweck ist legitim. Die Erprobungsklausel ist aber dysfunktional. Gute Argumente sprechen dafür, sie als rechtswidrig anzusehen.
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