Bei einem Verkehrsunfall Geschädigte müssen weder das Werkstatt- noch das Sachverständigenrisiko tragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil betont. Zuvor hatte er bereits entschieden, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer auch dann die Werkstattrechnung in voller Höhe übernehmen muss, wenn der Betrieb überhöhte Kosten angesetzt oder nicht erbrachte Leistungen abgerechnet hat. Dasselbe gelte auch für Sachverständigengutachten, so der BGH.
Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo