Mit ihrem Tarif „Perspektive“ hat die Allianz nicht gegen die Mindestzuführungsverordnung verstoßen, die in der privaten Rentenversicherung ausgeschüttete Überschussbeteiligung ist rechtmäßig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden (Az: IV ZR 436/22). Damit hat sich die Allianz Lebensversicherung auch in der dritten Instanz gegen die Verbraucherzentrale Hamburg durchgesetzt. Die Verbraucherschützer hatten gegen den Münchener Konzern wegen der Benachteiligung von Versicherten mit älteren Verträgen geklagt.
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