Legal Eye – Die Rechtskolumne In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob im Direktprozess gegen Versicherer die gesetzliche Verschuldensvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sie gilt auch im Direktprozess. Der D&O-Versicherer muss daher beweisen, dass die Geschäftsleitung bei Zahlungen nach Insolvenzreife kein Verschulden trifft.
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Im Kontext von D&O-Fällen bringt das OLG Frankfurt hier mehr Klarheit in eine lange umstrittene Frage. Die Beweislastumkehr im Direktprozess dürfte in der Praxis einiges bewegen – vor allem für die Verteidigungsstrategie der Versicherer. (via Linkedin)