Verbraucherschützer planen Klage nach Ostseeflut

Die Sturmflut an der Ostsee im Oktober 2023 könnte ein juristisches Nachspiel haben. Mit einer Musterfeststellungsklage gegen mehrere Versicherer wollen der Bund der Versicherten (BdV) und mehrere Verbraucherzentralen erreichen, dass Geschädigte mit einer Elementarschadenversicherung eine Entschädigung erhalten. Das ist meist nicht der Fall, weil Sturmfluten in den Policen ausgeschlossen sind. Die Verbraucherschützer suchen jetzt Betroffene und wollen über Spenden 60.000 Euro für die Prozesskosten zusammenbekommen.

Weiterlesen:
Sie haben im Moment kein aktives Abo. Hier können Sie ein Abo abschließen.

Unseren Abo-Service erreichen Sie unter abo@versicherungsmonitor.de.

Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.

6 Antworten »

  1. Eine rechtliche Begründung wäre schon interessant gewesen. Es geht wahrscheinlich um die Rechtsansicht, wonach es in der Ostsee aufgrund einer untergeordneten Gezeitenwirkung keine „Sturmflut“ geben solle. Diese Einzelmeinung ist aus meiner Sicht nicht richtig. Nach der amtlichen Mitteilung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie lag damals eine schwere Sturmflut (!) vor. (via LinkedIn)

    • Christoph König: Auf diese Frage – also der „behördlichen“ Einordnung bzw. Einstufung einer Sturmflut ja oder nein – kommt es (wie ich selbst „leidlich“ in einem Fall noch aus meiner aktiven Praxis beim VR – BGH v. 26.02.2020, IV ZR 235/19 – erleben musste) nach Auffassung des BGH bei der Auslegung nicht an und hält dies von „vornherein für „unerheblich“. Im konkreten Fall hat der BGH unser Berufen auf den Ausschluss „Sturmflut“ im wesentlichen an der engen Auslegung von Ausschlusstatbeständen in AVB und der fehlenden Unmittelbarkeit scheitern lassen. Schon damals hatten wir eine grundsätzliche Entscheidung bzw. die Herbeiführung der Klärung des Begriffes „Sturmflut“ vor dem Hintergrund der Problematik der Verwendung in Muster-AVB des GDV und marktweiten Verwendung der Versicherer im Blick- jedoch ohne Erfolg (oder vertane Chance)… nun wird dieser Weg von der anderen Seite – also der Verbraucherseite – versucht. Nunja, mit der Tendenz, die der BGH zuletzt aufgezeigt hat, sind die Chancen einer solchen Musterklage m. E. dann doch gar nicht so schlecht… (via LinkedIn)

    • Anonymous Avatar

      @Ulf Liebsch: die Einordnung des BSH ist ja keine behördliche sondern eine wissenschaftlich-meterologische/-hydrographische.
      In der Metrologie und Hydrographie gibt es ja klare Definitionen von Sturmfluten.(via Linkedin)

    • @Daniel Burek-Welke: Da bin ich grundsätzlich„bei Ihnen“. Jedoch geht es nach meinem Verständnis ja gerade um die strittige Frage, ob an der OSTSEEKüste überhaupt eine Sturmflut geben kann und deshalb überhaupt der Ausschluss der VR greift. Es wird ja von der Verbraucherseite die Argumentation vertreten, dass es wegen der fehlenden Gezeiten (Ebbe und Flut) an der Ostesee gar keine Sturmflut geben kann. (via Linkedin)

    • Anonymous Avatar

      Ulf Liebsch das ist mir klar 😉 Aberich bleibe dabei, die Ostsee hat Gezeiten zwar keine so extremen wie die Nordsee aber sie hat (messbare) Gezeiten. (via Linkedin)

  2. Die Musterfeststellungsklage gegen Versicherer ist ein symbolischer Akt mit fraglicher Erfolgsaussicht. Auch wenn der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein weiterhin der Auffassung ist, dass solche Schäden über die Elementarschadenversicherung abgedeckt seien – die Realität in den Versicherungsbedingungen spricht eine andere Sprache.

    Hinzu kommt: Der größte Teil der Schäden betrifft nicht private Wohngebäude, sondern kommunale Infrastruktur – Straßen, Deiche, Promenaden. Diese sind weder Gegenstand privater Policen noch der Musterklage. Die Zielgruppe der Klage ist also schon aus strukturellen Gründen sehr begrenzt. Selbst wenn sich Betroffene finden lassen, wird der Erfolg vor Gericht davon abhängen, ob sich in Einzelfällen eine fehlerhafte oder unklare Vertragsgestaltung nachweisen lässt. Die Chancen hierfür sind gering.

    Statt Spenden in Höhe von 60.000 Euro für einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang zu sammeln, wäre dieses Geld deutlich sinnvoller in Maßnahmen der Eigenvorsorge und Prävention investiert – etwa in den Ausbau des Küstenschutzes, die Förderung privater Hochwasserschutzmaßnahmen oder eine bessere Aufklärung über Versicherungslücken. (via LinkedIn)

Diskutieren Sie mit

WordPress Cookie-Hinweis von Real Cookie Banner