Legal Eye – Die Rechtskolumne In der Betriebshaftpflichtversicherung ist der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers praktisch auf die Insolvenz des Versicherungsnehmers beschränkt. Die internationale Rechtslage ist anders: Artikel 18 der Rom II-Verordnung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen Direktanspruch. Die schlechte Nachricht für die deutschen Versicherer: Das Recht vieler ausländischer Staaten sieht einen solchen Direktanspruch vor! Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich von Artikel 18 Rom II-Verordnung eröffnet ist.
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