Mit Vorlagebeschluss vom 8. April 2025 (VI ZR 43/22) hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof einige grundlegende Fragen zur Auslegung von Artikel 5 der Rom II-Verordnung gestellt. Im Zentrum stehen Reichweite und Struktur des Inverkehrbringens im internationalen Produkthaftungsrecht. Die Antworten könnten das Haftungsregime für Hersteller und Zulieferer dogmatisch und auch in praktischer Hinsicht mit erheblichen Konsequenzen verändern. Im Kern geht es um die Frage, wie weit ihre internationale Haftung tatsächlich reicht.
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