Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Sieg gegen die SV Sparkassenversicherung eingefahren. In dem Zivilverfahren ging es um ein Detail einer Vertragsklausel, das aus Sicht der Verbraucherschützer Kunden unrechtmäßig benachteiligt hatte. Der Versicherer hat die Klage nun anerkannt und die entsprechende Klausel aus seinen Policen gestrichen – was Folgen über das Stuttgarter Urteil hinaus haben könnte.
Archiv ‘OLG Stuttgart’
Verbraucherzentrale gewinnt gegen Allianz Leben
Eine Klausel, durch die die Allianz Leben den Rentenfaktor bei fondsgebundenen Policen unter bestimmten Voraussetzungen senken kann, ist ungültig. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In erster Instanz hatten die Verbraucherschützer noch verloren. Nun entschieden die Richter, dass die Klausel dem Versicherer einseitig zugutekomme.
Württembergische kassiert drei BSV-Niederlagen
Drei von der Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Wilhelm vor Gericht vertretene Gastronomiebetreiber haben Anspruch auf Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung (BSV), die sie bei der Württembergischen abgeschlossen haben. Das Landgericht Stuttgart hat die Versicherungsbedingungen als intransparent bewertet. Das Corona-Virus ist nach Ansicht der Richter damit mitversichert, und zwar auch bei Teilschließungen wie in den drei vorliegenden Fällen. Insgesamt geht es um knapp 290.000 Euro. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
OLG: Keine hohen Summen bei Rückabwicklung
Kunden, die von ihren nach dem Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungen zurücktreten wollen, sollten nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Stuttgart nichts überstürzen. Nach einer ersten Bilanz des Gerichts haben die Kläger bisher nicht so viel bekommen, wie sie sich gewünscht haben.
Policenmodell: EuGH-Präzedenzfall ist keiner mehr
Ein Allianz-Kunde hatte ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und später des Bundesgerichtshofs erwirkt, nach dem Verträge nach dem Policenmodell unter bestimmten Bedingungen auch nach Jahren noch rückabgewickelt werden dürfen. Ihm selbst bleibt dieses Recht nun verwehrt. Dem Oberlandesgericht Stuttgart fiel auf: Der Mann, der sich auf Unwissenheit der Widerspruchsfrist berief, war selbst Versicherungsvertreter.




