Wer sich selbstständig machen will, kann freiwillig in dieArbeitslosenversicherung einzahlen
Anne-Christin Gröger
Erwerbstätige, die sich nach einer Festanstellung selbstständig machen wollen, können weiter freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen. Allerdings müssen sie sich an enge Fristen halten, und nicht jeder, der freiberuflich arbeiten will, hat ein Recht darauf. „Einen Anspruch auf Weiterversicherung haben nur Gründer, die fest angestellt waren und in den vergangenen zwei Jahren zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben“, sagt Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. „Die freiberufliche Tätigkeit muss zudem mindestens 15 Stunden pro Woche betragen.“
Mit dem Antrag dürfen sich Gründer nicht viel Zeit lassen. „Selbstständige müssen den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Arbeitsamt am Wohnort einreichen“, so Mirtschin. „Wer die Frist verstreichen lässt, hat später keine Chance mehr.“
Neben dem ausgefüllten Antrag, den Existenzgründer auf der Internetseite der Bundesarbeitsagentur herunterladen können, will die Behörde einen Beleg über die Art der Tätigkeit, etwa einen Gewerbeschein. Wer einen freien Beruf als selbstständiger Ingenieur, Rechtsanwalt oder Journalist ausüben möchte, braucht keinen solchen Nachweis. „Hier reicht eine schriftliche Mitteilung vom Finanzamt mit der Steuernummer“, sagt Harald Hof, Gründungsberater bei der Industrie- und Handelskammer der Region München und Oberbayern.
Die Beiträge halten sich im Rahmen. Selbstständige in Westdeutschland müssen 39,38 Euro pro Monat zahlen, in Ostdeutschland sind es 33,60 Euro. „Das rechnet sich vor allem für jüngere Leute“, sagt Hof. Denn die Höhe des späteren Arbeitslosengelds orientiert sich an einem fiktiven Arbeitsentgelt, das sich nach der Qualifikation des Selbstständigen richtet und nicht nach dem früheren Einkommen des Freiberuflers. Absolventen einer Universität oder Fachhochschule erhalten im Westen rund 1322,70 Euro monatlich, im Osten sind es etwa 1172,10 Euro.
Für ältere Gründer ab 60 Jahren hingegen lohne sich ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht unbedingt, sagt Hof. Denn der Selbstständige muss eine ganze Weile Beiträge bezahlt haben, damit er im Fall der Arbeitslosigkeit auch Leistungen erhält. Wer zwölf Monate einbezahlt hat, bekommt in der Regel sechs Monate lang Geld, bei 24 Monaten sind es zwölf Monate.
Anders als bei vielen privaten Vorsorgeverträgen kann der Versicherte mit der Beitragszahlung jedoch nicht aussetzen, wenn sich die finanzielle Situation verschlechtert.
Wichtig: „Nur wer sich in dem Berufsfeld selbstständig macht, in dem er ausgebildet ist, erhält den monatlichen Betrag seiner Qualifikationsstufe“, sagt Hof. „Wer sich mit Hochschulabschluss als Taxifahrer selbstständig macht, erhält entsprechend weniger Geld.“ Das liegt daran, dass sich die Arbeitsagentur an der Branche orientiert, in der sie den Gründer später wieder unterbringen kann.
Quelle: Financial Times Deutschland
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