Anwälte kritisch zur Schadenregulierung

Die Bundesregierung sieht keinen Grund zur grundlegenden Kritik an der Schadenabwicklungspraxis der Assekuranz. Die Fachanwälte – die mehrheitlich für Geschädigte arbeiten und nicht für Versicherer – halten dagegen.

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Viele Fachanwälte für Versicherungsrecht kritisieren das Regulierungsverhalten der Versicherer

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Deutliche Unzufriedenheit herrscht bei Fachanwälten für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht über das Regulierungsverhalten der Versicherer. Das ergab eine Umfrage der beiden entsprechenden Arbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwaltverein unter ihren 7035 Mitgliedern. 1889 von ihnen beantworteten den Fragebogen, davon erklärten 87 Prozent, dass sie Verbraucher gegen Versicherer vertreten. Nur 7 Prozent sind für beide tätig, 5 Prozent überwiegend für Versicherer.

Die Arbeitsgemeinschaften reagierten mit ihrer Umfrage auf die Diskussion über das Regulierungsverhalten, das durch zahlreiche Medienberichte in den vergangenen Monaten ausgelöst worden war. Am 11. Februar hatte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eine Umfrage bei den Länderjustizministern gestartet. Sie sollten durch Befragung der Gerichte herausfinden, ob es mehr Verfahren wegen des Regulierungsverhaltens gibt und ob möglicherweise Gesetze geändert werden müssen.

Im Juli dann die Entwarnung: Die Gerichte konnten überwiegend keinen Anstieg der Verfahrenszahlen feststellen. Pläne für Gesetzesänderungen gibt es daher nicht.

Kein Wunder, argumentiert Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. „Die Mehrzahl der Fälle wird außergerichtlich geklärt“, sagte sie. Über das Verhalten der Versicherer in diesen Verfahren wissen die Gerichte aber wenig.

Die Umfrage stützt Rischs Annahme. 72 Prozent der teilnehmenden Juristen erklärten, dass die außergerichtliche Klärung überwiegt, nur 13 Prozent erklärten, dass Deckungsstreitigkeiten überwiegend ins gerichtliche Verfahren übergehen.

Auf die Kernfrage, ob die Schadensregulierung von Versicherern „oftmals unvertretbar lange verzögert oder sogar vereitelt wurden“, erklärten insgesamt 85 Prozent, das dies „voll und ganz zutrifft“, „zutrifft“ oder „eher zutrifft“. 15 Prozent sehen das nicht so.

Die zweite Kernfrage: Nutzen die Versicherer ihre Position mit dem Ziel aus, „Anspruchsteller in zermürbenden Rechtsstreitigkeiten zur Aufgabe des Anspruchs oder einen für den Anspruchsteller ungünstigen Vergleich zu bewegen“? Die Antwort: 23 Prozent sagen, das stimmt „voll und ganz“, 32 Prozent sagen „stimmt“, und weitere 27 Prozent „das stimmt eher“. Zusammen sind dies 82 Prozent. Die Gegenmeinung vertraten, in Abstufungen, 18 Prozent.

„Die Mehrzahl der Fälle wird außergerichtlich geklärt.“

Monika Maria Risch, Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Die Arbeitsgemeinschaften fragen ausdrücklich noch zum Regulierungsverhalten in der Berufsunfähigkeitsversicherung und ob hier von den Anbietern „kompromisslos gekämpft“ werde. Hier antworteten 56 Prozent „das kann ich nicht beurteilen“, 39 Prozent bejahten die These, 5 Prozent verneinten sie.

78 Prozent gaben an, dass das allgemeine Regulierungsverhalten in den vergangenen Jahren schlimmer geworden ist. 9 Prozent erklärten, „das war schon immer so“, 8 Prozent glaubten, die Frage nicht beantworten zu können, und 6 Prozent sagten, es gebe kein verzögertes Regulierungsverhalten.

Trotz der Kritik halten nur 45 Prozent der Teilnehmer Gesetzesänderungen für nötig, 55 Prozent sehen das nicht.

Immerhin 663 Teilnehmer machten konkrete Vorschläge für eine solche Änderung. Die Mehrheit von ihnen bezieht sich auf die Einführung von Regulierungsfristen analog zu den Fristen, die in der EU-Richtlinie zur Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gesetzt sind. Außerdem soll der Verzugszins erhöht werden. Manche Anwälte fordern, dass Versicherer, die nach Ablauf von gesetzlich zu regelnden Regulierungsfristen zahlen, eine Geldstrafe zusätzlich zum Verzugszins aufgebrummt bekommen. „Häufig wurde auch der Wunsch geäußert, dass der Versicherer innerhalb vom Gesetzgeber zu setzender Frist über seine Eintrittspflicht dem Grunde nach eine Stellungnahme abgeben solle“, sagte Risch.

Kritisch sehen die Anwälte den angeblichen Trend bei den Rechtsschutzversicherern, vor allem im Bereich der Rahmengebühren die vom Anwalt berechneten Gebühren zu kürzen. Deshalb wollen 64 Prozent, dass der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer an den Anwalt abgetreten werden kann, auch wenn der Versicherer nicht zustimmt.

Herbert Fromme

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