Private Krankenversicherer werden auch künftig Privatkliniken, die aus allgemeinen Krankenhäusern ausgegliedert wurden, keine höheren Entgelte bezahlen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage des privaten Klinikbetreibers Helios gegen eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht zur Entscheidung angenommen.
Schlappe für die private Krankenhauskette Helios: In 36 Privatkliniken, die sie aus allgemeinen Krankenhäusern ausgegliedert hat, darf sie für die allgemeinen Krankenhausleistungen von den privaten Krankenversicherern (PKV) keine erhöhten Entgelte verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage von Helios gegen die entsprechende gesetzliche Regelung nicht zur Entscheidung angenommen. (Az.: 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12)
Nach Paragraph 17 Absatz 1, Satz 5 und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten in den ausgegründeten Privatkliniken seit dem 1. Januar 2012 die allgemeinen Preise des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung.
Der Gesetzesänderung war ein langjähriger Streit zwischen privaten Krankenhausbetreibern – allen voran die zum Gesundheitskonzern Fresenius gehörende Helios-Gruppe – und der PKV vorausgegangen. Die Betreiber hatten an einer Reihe von allgemeinen Krankenhäusern, die in die jeweiligen Landeskrankenhauspläne aufgenommen waren, private Kliniken gegründet. Diese Häuser befinden sich in der Regel auf dem Gelände der Allgemeinkrankenhäuser, teilen sich mit diesen Personal und Geräte und erbringen zum großen Teil dieselben Leistungen.
Dennoch hatten die Privatkliniken für die Behandlung von Privatpatienten höhere Preise verlangt. Das wollten die PKV-Unternehmen nicht einsehen, es gab eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten. Im April 2011 hatte der Bundesgerichtshof dann entschieden, dass die ausgegründeten Privatkliniken nicht dem Krankenhausentgeltrecht unterliegen.
Daraufhin beschloss die schwarz-gelbe Koalition eine Gesetzesänderung – nicht zuletzt, um die Privatpatienten vor steigenden PKV-Beiträgen zu schützen.
Darin sah Helios einen Verstoß gegen Grundrechte und eine existenzbedrohende Belastung der betroffenen Kliniken. Da Privatkliniken keine staatliche Investitionskostenfinanzierung erhalten, ging der Konzern von einer Benachteiligung gegenüber den Allgemeinkrankenhäusern aus und auch gegenüber reinen Privatkliniken, die weiter höhere Preise abrechnen können.
Die Verfassungsrichter folgten der Argumentation nicht. Sie konnten keine Verletzung von Verfassungsrechten erkennen. Der Zweck der Regelungen, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewähren, rechtfertige eine Beschränkung der Berufswahl, entschieden sie. „Das Bundesverfassungsgericht hat überdies anerkannt, dass das Ziel, allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu gewähren, ein im Rahmen der Berufsfreiheit beachtliches Allgemeininteresse darstellt.“
Den Nachweis, dass sie selbst oder alle mit Allgemeinkrankenhäusern verbundenen Privatkliniken durch das Gesetz unzumutbar belastet oder gar in der Existenz gefährdet seien, hat Helios nach Einschätzung der Verfassungsrichter nicht erbracht.
Ilse Schlingensiepen
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