Legal Eye – Die Rechtskolumne Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet aber – entgegen einer noch immer weit verbreiteten Vermutung – nicht, dass einzelne Organe sich zum Teil über den Einwand eines Mitverschuldens anderer Organe entlasten können. Gehaftet wird allein und in vollem Umfang. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt. Den zuerst in Anspruch genommenen Organen bleibt nur, im Nachhinein eine Erstattung von den Mithaftenden zu verlangen.
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