Legal Eye – Die Rechtskolumne Seit 29. Juli 2017 gilt das gesetzliche Sondervergütungsverbot gemäß Paragraf 48b Versicherungsaufsichtsgesetz. Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen der IDD-Umsetzung unter anderem ein Provisionsabgabeverbot festgeschrieben. Die BaFin könnte im Rahmen ihrer Missstandsaufsicht bereits Maßnahmen gegen zuwiderhandelnde Versicherer ergreifen, hat aber zunächst die Überarbeitung ihres Vermittlerrundschreibens angekündigt. Sonderbegünstigungsvereinbarungen sind nun zivilrechtlich unwirksam. Es stellt sich aber die Frage, was genau darunter fällt.
Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo