Legal Eye – Die Rechtskolumne Sogenannte Beistandsleistungen und zusätzliche Serviceleistungen kommen nicht zuletzt durch die neuen digitalen Versicherer immer stärker in Mode. Während Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Versicherungsgeschäft stehen, von Versicherern erbracht werden dürfen, gilt für alle anderen Leistungen das Verbot des versicherungsfremden Geschäfts. Da der Anwendungsbereich des Verbots versicherungsfremden Geschäfts nicht klar umrissen ist, sollte bei dem Angebot von Zusatzleistungen stets geprüft werden, ob sie vom Versicherer selbst erbracht werden können.
Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo