BGH zur Rückabwicklung von Fondspolicen

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof seine jüngere Rechtsprechung zur Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungen, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, noch einmal ausdrücklich bestätigt. Hiernach sind – entgegen einzelner obergerichtlicher Entscheidungen – von den eingezahlten Prämien nicht lediglich die Risikokosten abzuziehen, vielmehr muss es sich der Versicherungsnehmer auch bereicherungsmindernd anrechnen lassen, wenn die Fonds, in die investiert wurde, zwischenzeitlich Verluste erwirtschaftet haben. Von daher sollten Kunden gut überlegen, ob sie ein etwaiges Widerspruchsrecht im Einzelfall ausüben sollen.

Weiterlesen:
Sie haben im Moment kein aktives Abo. Hier können Sie ein Abo abschließen.

Unseren Abo-Service erreichen Sie unter abo@versicherungsmonitor.de.

Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.

Diskutieren Sie mit