Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten keine Wahltarife anbieten, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Richter haben der AOK Rheinland/Hamburg damit den Großteil ihrer Kostenerstattungstarife untersagt, mit denen sie seit Jahren den Zusatzpolicen der privaten Krankenversicherer Konkurrenz macht. Dazu gehören Angebote für Auslandsbehandlungen oder für die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus. Tarife für Vorsorgeleistungen für Zahngesundheit und für häusliche Krankenpflege darf die AOK Rheinland/Hamburg dagegen weiter anbieten. Geklagt hatte die Continentale Krankenversicherung. Die AOK hat noch nicht entschieden, ob sie Revision einlegt.
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