Go(ing) netto – oder doch nicht?

 Legal Eye – die Rechtskolumne  Am 28. September 2018 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt einen Eilantrag des Online-Maklers Gonetto abgewiesen, der sich gegen Untersagungsverfügungen der BaFin richtete. Die Finanzaufsicht hatte es Versicherern untersagt, mit dem Vermittler zusammenzuarbeiten, weil er aus ihrer Sicht gegen das nun gesetzlich verankerte Provisionsabgabeverbot verstößt. Die Regelung selbst hat das Gericht nicht hinterfragt. Eine weitere gerichtliche Klärung des Umfangs und letztendlich auch der Verfassungsmäßigkeit des Verbots scheint aber unausweichlich.

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1 Antwort »

  1. Das Provisionsabgabeverbot geht mitnichten auf eine Verordnung des Jahres 1934 zurück. Diese Behauptung wird immer wieder gerne erhoben, um diese in ein der damaligen Zeit entsprechendes ungünstiges Licht zu rücken.

    Tatsächlich stammt das Verbot über die Gewährung von Sondervergütungen bereits aus dem Jahr 1923, wie auch der Versicherungsmonitor 2015 korrekt berichtet hatte (vgl. https://versicherungsmonitor.de/2015/10/16/moneymeets-darf-provisionen-weitergeben-provisionsabgabe/).

    Kern der Vorschrift vom 10. August 1923, veröffentlicht im Reichsanzeiger Nr. 186 am 14. August 1923, ist der Absatz:

    „[…] wird den unter Reichsaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen und ihren Versicherungsvermittlern die Gewährung von Sondervergütungen an den Versicherungsnehmer in irgendeiner Form untersagt; […]“

    1934 erfolgte lediglich eine kleinere Novelle, die untergeordnete Fragen betraf. Der o.g. Absatz und damit das Provisionsabgabeverbot blieben dabei unverändert.

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