Die Covid-19-Pandemie hat zahlreiche Fragen aufgeworfen, an die vorher kein Mensch gedacht hatte. Das gilt auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Muss eine symptomlose Corona-Infektion als Vorerkrankung bei den Gesundheitsfragen angegeben werden? Disqualifiziert sich ein Versicherter durch den Besuch einer Corona-Party oder durch eine Reise in ein Risikogebiet für eine BU-Leistung? Und was gilt nach den langen Monaten im Homeoffice als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit? Bei einer Veranstaltung des Beraters Premium Circle wagten die Berliner Richter Sven Marlow und Udo Spuhl einen Ausblick auf mögliche künftige Konfliktfelder in der Sparte.
Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.
Sehr geehrter Herr Witmann,
vielen Dank für ihren Kommentar. Der Titel ist in der Tat plakativ, spiegelt aber einen Aspekt aus der Diskussion auf dem Recht-Symposium wider. Um ihre Frage zu beantworten: Bei der „Corona-Party“ ging es um beides, also einmal um den Fall, dass jemand wider besseren Wissens bei hohen Inzidenzzahlen feiern geht und eine Infektion in Kauf nimmt und berufsunfähig wird, aber auch um den Fall der Zusammenkunft allein mit dem Ziel, sich anzustecken und auf diesem Weg immun zu werden (analog zur „Masern-Party“, auf die manche Eltern ihre Kinder angeblich schicken). Dieser Fall mag abstrus klingen, aber man weiß ja nie, wie manche Menschen Aussagen wie von Gesundheitsminister Spahn (Impfen oder Infizieren – das ist die Wahl“) verstehen. In diese Richtung gingen jedenfalls die Überlegungen beim Recht-Symposium.
Ein reißerischer Titel, der einer sachlichen Prüfung kaum Stand hält. Corona-Partys? Werden die offiziell bundesweit angeboten? Mit der Chance, sich zu infizieren? Klingt sehr nach einem billigen Horror-Film. Oder sind damit Zusammenkünfte von Jugendlichen (?) in der Zeit der Ausgangsbeschränkungen gemeint, die im Anschluss zu einer Infektion und im Folgenden zu einer Erkrankung führen, die wiederum eine Berufsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten auslöst? Ob sich das genauso zugetragen hat, werden also dann spitzfindige Leistungsprüfer*innen deutscher Versicherer künftig detektivisch bei allen künftigen Leistungsfällen versuchen aufzuklären? Klingt interessant, ist es aber nicht. Sondern ist billiges Horrorszenario mit drittklassigen Special Effects.