Legal Eye – Die Rechtskolumne In der Produkthaftpflichtversicherung schränken Versicherer ihre Leistungspflicht für nicht ausreichend erprobte Produkte über sogenannte „Erprobungsklauseln“ ein. Ein Deckungsausschluss mit langer Tradition, der in der Schadenregulierung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Sein Regelungsinhalt ist unscharf, seine Rechtswirksamkeit fragwürdig – schon jetzt. Endgültig untauglich ist die Klausel für die Zukunft: Zu den Herausforderungen einer Industrie 4.0 passt sie nicht. Es wird Zeit, Abschied zu nehmen.
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