Legal Eye – Die Rechtskolumne In der D&O-Versicherung gilt, was auch ansonsten Usus ist: Wenn es im Schadenfall Rückgriffsansprüche gegen externe Dritte gibt, zum Beispiel gegen die Wirtschaftsprüfer des Unternehmens, sind nicht nur die versicherten Unternehmen, sondern auch die versicherten Personen verpflichtet, diese Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer auf eigene Kosten zu wahren. Für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte lauert hier eine gefährliche Falle.
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