Legal Eye – Die Rechtskolumne Bei der Abdeckung von Großrisiken, hauptsächlich im Bereich der industriellen Sachversicherung, ist es weit verbreitet, die Risiken im Rahmen einer sogenannten offenen Mitversicherung durch mehrere Versicherer zu decken. Trotz der großen praktischen Bedeutung ist das durch die gemeinsame Deckung entstehende Innenverhältnis der Versicherer häufig nur rudimentär geregelt. Es bleibt offen, mit welchen konkreten Befugnissen der führende Versicherer ausgestattet ist. Ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts sorgt für mehr Klarheit und stärkt die Rolle des Führenden.
Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo