Legal Eye – Die Rechtskolumne Bei der Abdeckung von Großrisiken, hauptsächlich im Bereich der industriellen Sachversicherung, ist es weit verbreitet, die Risiken im Rahmen einer sogenannten offenen Mitversicherung durch mehrere Versicherer zu decken. Trotz der großen praktischen Bedeutung ist das durch die gemeinsame Deckung entstehende Innenverhältnis der Versicherer häufig nur rudimentär geregelt. Es bleibt offen, mit welchen konkreten Befugnissen der führende Versicherer ausgestattet ist. Ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts sorgt für mehr Klarheit und stärkt die Rolle des Führenden.
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