Aufsicht & Regeln
GDV: Mehr private Infrastruktur-Investitionen
Der GDV fordert in einem gemeinsam mit dem Institut der deutschen Wirtschaft in Köln erstellten Gutachten mehr Anlagemöglichkeiten für private Investoren in Infrastrukturprojekte. Sogenannte öffentlich-private Partnerschaften sind im Vergleich zu rein öffentlich getragenen Bauvorhaben oft die bessere Wahl, argumentieren die Verfasser. Die Bauzeit sei kürzer und die Reparaturanfälligkeit im Betrieb geringer. Die Versicherer haben seit Längerem ein Auge auf Infrastrukturprojekte als Anlageobjekt geworfen. In der derzeitigen Niedrigzinsphase fällt es ihnen immer schwerer, auskömmliche Renditen zu erwirtschaften.
USA wollen keine Solvency II-Äquivalenz
In den USA regt sich Widerstand gegen die europäischen Eigenkapitalrichtlinie Solvency II. Bei einer Anhörung des Unterausschusses für Wohnungs- und Versicherungsangelegenheiten vor dem Kongress setzten sich finanzpolitische Experten dafür ein, gemeinsam mit der Europäischen Union eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, wenn es um die Zusammenarbeit von US-Rückversicherern mit Erstversicherern aus der EU geht. Den Äquivalenz-Status nach Solvency II lehnen die Politiker dagegen ab. Auch die Briten wehren sich.
GDV: Provisionsverbot durch die Hintertür
Der GDV befürchtet die Einführung eines Provisionsverbots durch die Hintertür durch ein Konsultationspapier der Eiopa zur EU-Vermittlerrichtlinie IDD. Eiopa beschreibt darin, unter welchen Umständen die Vergütung zu Fehlanreizen führen könnte und nennt unter anderem die Abschlussprovision. In der Kombination mit anderen genannten Kritikpunkten drohe ein Provisionsverbot, sagte GDV-Geschäftsführer Axel Wehling. Der Verband warnt außerdem vor hohen Bürokratiekosten durch Vorgaben zur Produktaufsicht.
Big Data: Chance oder „das nächste Asbest“?
Versicherer versprechen sich viel von Big Data-Analysen. Die Digitalisierung erlaubt es ihnen, riesige Datenmengen zu durchforsten, auszuwerten und daraus Schlüsse zu ziehen. Sie feilen an Telematik-Tarifen und träumen von Kunden, die nicht krank werden, weil sie rechtzeitig gewarnt werden und ihren Lebensstil ändern. Doch was, wenn der Warn-Algorithmus falsch rechnet? Oder wenn Gerichte entscheiden, dass die Versicherer zu Unrecht auf Daten zugriffen? Verbraucherschützer, Politik und Versicherer zeigten sich beim Consumer Protection Day der europäischen Aufsichten Eiopa, ESMA und EBA in Paris besorgt.
Gericht haut HDI auf die Finger
Der Versicherer HDI Lebensversicherung darf Kunden beim Abschluss einer Lebensversicherung nicht doppelt Abschlusskosten berechnen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Geklagt hatten der Bund der Versicherten und die Verbraucherzentrale Hamburg. Es ist das zweite Mal im Rechtsstreit der Parteien, dass ein Gericht zugunsten der Verbraucherschützer entscheidet. Im Juli hatte HDI bereits 43 Klauseln in seinen Riester-Verträgen zurücknehmen müssen. Nicht nur HDI ist von dem aktuellen Urteil betroffen. Die Verbraucherschützer rechnen damit, dass Versicherte bald auch von anderen Lebensversicherern zu hoch angesetzte Abschlusskosten zurückfordern können.
Funk: BGH-Urteil richtig
Der Versicherungsmakler Funk hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom Januar begrüßt, in dem die Richter dem Makler Versteegen die Regulierung eines Textilhaftpflichtschadens untersagt hatten. Versicherungsmakler seien reine Sachwalter des Kunden. Damit sei die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers nicht vereinbar, sagte Funk-Geschäftsführer Wolfram Nieradzik auf einer Veranstaltung in Berlin. Wollen Makler Schäden regulieren, müssen sie nach Ansicht Nieradziks einen Mehrfachagenten gründen. Der Maklerverband VDVM sieht das Urteil dagegen kritisch.
BaFin klärt Rückversicherung per Korrespondenz
Seit Inkrafttreten der EU-Eigenkapitalregeln Solvency II am 1. Januar 2016 brauchen Rückversicherer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für den Verkauf von Deckungen an deutsche Kunden grundsätzlich die Erlaubnis der BaFin und eine Niederlassung in Deutschland. Ausgenommen sind Anbieter aus der Schweiz, Bermuda und Japan. Bei Anbietern aus anderen Drittstaaten dürfen Gesellschaften Rückdeckungen nur über die sogenannte Korrespondenzversicherung abschließen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, klärt die BaFin in einer Auslegungshilfe. So dürfen unter bestimmten Bedingungen auch deutsche Vermittler tätig werden.
Vorstand darf keine Geschäfte mit sich selbst machen
Bei Rechtsgeschäften zwischen einem Versicherer und seinem Vorstand darf ausschließlich der Aufsichtsrat das Unternehmen vertreten. Es ist nicht möglich, diese Aufgabe per Satzung den Vorstandsmitgliedern selbst zu übertragen. Darauf macht die Finanzaufsicht BaFin aufmerksam. Eine Pensionskasse hatte vergeblich versucht, von der Aufsicht die Genehmigung einer entsprechenden Satzungsänderung einzuklagen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof sehen aber wie die BaFin die Gefahr von Interessenkollisionen und einer Beeinträchtigung der Belange von Versicherten, wenn der Vorstand ohne Kontrollmechanismen Geschäfte mit sich selbst machen kann.
Britische Aufsicht erzwingt mehr Transparenz
Versicherer in Großbritannien müssen künftig in wichtigen Sparten bei Preiserhöhungen den neuen und den alten Preis nennen. Außerdem müssen sie ihre Kunden darauf hinweisen, dass es möglicherweise bei anderen Versicherern günstigere Angebote gibt. Das hat die Aufsichtsbehörde Financial Conduct Authority festgelegt. Die Aufsicht hofft, mit der höheren Transparenz mehr Wettbewerb in der Autoversicherung und anderen bedeutenden Sparten durchzusetzen.
Schick: Klimarisiko bei Kapitalanlage ernst nehmen
Der Grünen-Finanzexperte Gerhard Schick macht sich für eine klimaneutrale Anlagepolitik der Versicherungswirtschaft stark und fordert von den Unternehmen mehr Transparenz über ihre Anlageentscheidungen. Eine besondere Verantwortung kommt aus seiner Sicht den öffentlichen Versicherern zu, da sie dem Gemeinwohl verpflichtet seien. Bisher hätten sie sich dem Thema Klimarisiken in der Kapitalanlage nicht ausreichend gestellt, so Schicks Fazit nach einer Befragung der elf öffentlichen Versicherungsgruppen zu ihrer Anlagepolitik.
Solvency II-Versager sind Schadenversicherer
Nachdem die Finanzaufsicht BaFin Anfang Juli erste Zahlen dazu veröffentlicht hatte, wie sich die Versicherer unter den neuen EU-Eigenkapitalregeln Solvency II schlagen, hat die Behörde jetzt Details zu den Sparten nachgelegt. Die große Überraschung: Die drei Unternehmen, die zum Stichtag 1. Januar 2016 die Eigenkapitalanforderungen nicht erfüllt haben, waren keine Lebensversicherer, sondern Schaden- und Unfallversicherer. Allerdings haben sich die Solvenzquoten der Lebensversicherer in den ersten drei Monaten des Jahres spürbar verschlechtert.
Musterklage gegen VW
Die rund 170 anhängigen Schadenersatzklagen von VW-Aktionären wegen des Dieselskandals werden in einem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. Das macht die Klagen für Anleger einfacher, könnte aber auch weitere VW-Aktionäre mit Rechtsschutzpolice zum Gang vor Gericht motivieren. Der Versicherer Arag geht allerdings davon aus, dass die meisten betroffenen Anleger bereits Klage eingereicht haben. Darüber hinaus können Versicherer selbst von dem Musterverfahren profitieren, sofern sie zu den klagenden Anlegern gehören. Die Aktionäre werfen VW vor, zu spät über die finanziellen Folgen des Skandals informiert zu haben.
Moody’s: Regeln für systemische Versicherer positiv
Nach Solvency II kommen auf die großen international tätigen Versicherer in den kommenden Jahren weitere Regulierungsvorhaben zu. Bis 2019 will die internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher Regeln für die derzeit neun Versicherungsriesen mit systemischer Bedeutung für das globale Finanzsystem vorlegen. Ein Jahr später sollen Vorgaben für die rund 50 wichtigsten international tätigen Anbieter folgen. Die Ratingagentur Moody’s glaubt, dass vor allem das erste Projekt gute Erfolgsaussichten hat.












