Bei der ersten Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage, ob Betriebsschließungspolicen für Schäden während der Corona-Lockdowns aufkommen müssen, haben sich die Richter auf die Seite der Versicherer gestellt. Enthält der Vertrag eine Liste mit Infektionskrankheiten, zu der das Corona-Virus nicht gehört, sind Pandemie-Folgen auch nicht versichert, so der BGH. Das ist eine Enttäuschung für viele versicherte Gastronomen, denn solche Bedingungen sind im Markt weit verbreitet.
Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo